Baumschutzsatzung

Fachdienst Bauhof
Hochheimer Straße 7A
65474 Bischofsheim

Ihr Ansprechpartnerin

Susanne Schnell - s.schnell@bischofsheim.de - 06144 / 970277 - Raum Büro

Mit der Baumschutzsatzung sollen besondere Bäume auf der Gemarkungsfläche der Kommune vor dem Fällen geschützt werden. Die Satzung sieht vor, dass Laubbäume ab 60 Zentimeter Stammumfang und Nadelbäume mit einem Stammumfang ab 80 Zentimeter – in einer Höhe von 100 Zentimetern über dem Erdboden gemessen – nicht ohne Genehmigung gefällt werden dürfen. Von dieser Satzung nicht betroffen sind Baumbestände in Baumschulen, Gärtnereien und landwirtschaftliche Betriebe, wenn sie Erwerbszwecken dienen.

Mit dem Erhalt der Bäume soll unter anderem die natürliche Lebensgrundlage der Einwohner gesichert und das örtliche Klima verbessert werden. Es ist deshalb verboten geschützte Bäume ohne Genehmigung zu beseitigen, zu schädigen oder zu verändern. Dagegen sind fachgerechte Pflegemaßnahmen zulässig. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Sachen, sofern die Gefahr von geschützten Bäumen ausgeht, sind ebenfalls zulässig, müssen aber der Gemeindeverwaltung unverzüglich mitgeteilt werden.

Insgesamt sollen die Baumbesitzer bei der Betreuung ihrer schützenswerten Bäume nicht alleine gelassen werden. Das Fachpersonal der Gemeinde Bischofsheim berät gerne, wie Pflegemaßnahmen fachgerecht auszuführen sind.

Sollte die Absicht bestehen einen geschützten Baum fällen zu lassen, muss bei der Gemeindeverwaltung ein schriftlicher Antrag mit Begründung (Antrag zur Bauschutzsatzung, siehe unten) eingereicht werden.

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