Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Kommunalwahl 2026
Hier finden Sie die öffentliche Bekanntmachung, zur Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge, für die Kommunalwahl 2026.
Erste Informationen zur Kommunalwahl 2026
Allgemeine Informationen
Die hessische Landesregierung hat den 15. März 2026 als Wahltag für die Kommunalwahlen in Hessen festgelegt.
An diesem Tag finden in Bischofsheim die Wahlen des Kreistages, der Gemeindevertretung und des Ausländerbeirates statt.
Auf der Seite des hessischen Innenministeriums Allgemeine Informationen und Rechtsgrundlagen | Wahlen in Hessen ist erläutert, welche Änderungen sich durch die Novelle der rechtlichen Grundlagen für die Kommunalwahlen ergeben haben u. a. Erläuterungen zu dem neuen Auszählungsverfahren nach d´Hondt.
Was wird gewählt:
Der Kreistag des Kreises Groß-Gerau mit 71 Abgeordneten.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bischofsheim mit 31 Gemeindevertretern.
Der kommunale Ausländerbeirat mit 9 Mitgliedern.
Wahlsystem:
Die jeweiligen Vertreter*innen werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl (personalisierte Verhältniswahl) geheim gewählt. Jede/r Wählerin/Wähler hat so viele Stimmen, wie Vertreter*innen in das jeweilige Gremium zu wählen sind. Die Stimmen können auf Bewerber*innen eines Wahlvorschlags oder unterschiedliche Wahlvorschläge verteilt werden (panaschieren). Dabei können an die einzelnen Bewerber*innen im Rahmen der Gesamtzahl der zu vergebenden Stimmen, bis zu drei Stimmen abgegeben werden (kumulieren).
Wo wird gewählt:
Die Gemeinde Bischofsheim ist in 9 Wahlbezirke aufgeteilt.
Die Wahl findet voraussichtlich in folgenden Wahllokalen statt:
01 u. 02 Kita Birkenweg
03 Turnhalle TV
04 Kita Parkweg
05 – 07 Georg-Mangold-Schule
08 – 09 Kita Klinker
Wann und wie kann gewählt werden:
Die Wahllokale haben am Wahltag von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Das Wahllokal in dem Sie wählen dürfen, ist auf Ihrer Wahlbenachrichtigung eingedruckt, die Ihnen im Februar 2026 zugestellt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie nur in dem Ihnen zugeteilten Wahllokal wählen dürfen.
Bitte bringen Sie zur Wahl Ihre Wahlbenachrichtigung und ein Ausweisdokument mit, da der Wahlvorstand berechtigt ist, dieses einzusehen. Liegt Ihnen die Wahlbenachrichtigung nicht vor, so können Sie auch nur mit dem Ausweisdokument wählen gehen.
Die Stimmabgabe per Briefwahl ist ebenfalls möglich, näher Informationen hierzu erfolgen zu gegebener Zeit.
Wahlrecht und Wahlberechtigung
Wahlberechtigt für die Kreiswahl und die Gemeindevertretung ist, wer
- Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (Letzter Geburtstermin 15.03.2008) und
- seit mindestens sechs Wochen in dem Kreis/Gemeinde den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, ohne einen Wohnsitz zu haben.
Für den kommunalen Ausländerbeirat ist wahlberechtigt, wer am Wahltag:
- ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit innehat,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet und
- seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
Informationen für Wahlvorschlagsträger
Bevor Sie mit der Aufstellung der Wahlvorschläge beginnen, beraten wir Sie gerne. Bitte nehmen Sie hierzu mit der Gemeindewahlleiterin Frau Seidemann unter der Telefonnummer 404-100 oder per Email: s.seidemann(at)bischofsheim.de Kontakt auf.
Wahlvorschläge können nur von politischen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber gibt es bei Kommunalwahlen nicht. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.
Wählbar für die Gemeindevertretung ist, wer am Wahltag:
- Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
- seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, ohne einen Wohnsitz zu haben (15.12.2025).
Wählbar für den kommunalen Ausländerbeirat ist, wer am Wahltag:
- ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit innehat,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet und
- seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
Wählbar für den Ausländerbeirat sind zudem auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, wenn sie:
- diese Rechtsstellung als ausländischer Einwohnerin oder Einwohner im Inland erworben haben oder
- zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.
- Für diesen Personenkreis ist beim Einreichen der Wahlvorschläge eine beglaubigte Kopie der Einbürgerungsurkunde beizufügen bzw. bei Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit in geeigneter Weise der Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen.
Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreter beträgt 31, die des Ausländerbeirates 9.
Die Wahlvorschläge müssen, mit allen Anlagen, spätestens am 05. Januar 2026 (69. Tag vor der Wahl) bis 18:00 Uhr schriftlich und im Original bei der Wahlleiterin, Schulstraße 13, 1. OG eingereicht werden (§ 13 KWG). Eine Einreichung per Fax oder Mail ist nicht zulässig.
Jedem Wahlvorschlag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Zustimmungserklärung aller Bewerberinnen und Bewerber
- Wählbarkeitsbescheinigungen für alle Bewerberinnen und Bewerber
- die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind und
- falls notwendig, Unterstützungsunterschriften mit Bestätigung des Wahlrechts in der erforderlichen Anzahl.
Achtung:
Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist können noch Mängel behoben werden, daher sollten die Unterlagen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
Der Wahlausschuss tagt für die Zulassung der Wahlvorschläge am Freitag, den 16.01.2026.
Die erforderlichen Unterlagen können unter folgender Internetseite heruntergeladen oder können bei der Wahlleiterin angefordert werden:
Vordrucke für Wahlvorschlagsträger | Wahlen in Hessen
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (Inkompatibilität)
Bei den Kommunalwahlen sind öffentlich Bedienstete wählbar und können somit als Wahlbewerber*innen auftreten.
Im Gegensatz zu anderen politischen Wahlen können aber bestimmte Gruppen öffentlich Bediensteter aus Gründen der Inkompatibilität die Wahl nur annehmen, wenn sie aus ihrem Amt ausscheiden oder ihr Beschäftigungsverhältnis beenden.
Gemeindevertretende oder Mitglieder des Ausländerbeirates können daher in Bischofsheim insbesondere nicht werden:
- hauptamtliche Beamt/innen und haupt- und nebenberufliche Arbeitnehmer/innen
- der Gemeinde Bischofsheim ab der Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst im kommunalen Bereich,
- einer gemeinschaftlichen Verwaltungseinrichtung, an der die Gemeinde Bischofsheim beteiligt ist,
- des Kreises, die unmittelbaren Aufgaben der Kommunal- und Fachaufsicht über die Gemeinde Bischofsheim wahrnehmen.
Wahlvorschläge
A. Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Aufstellung der Wahlvorschläge gehört rechtssystematisch zum Parteienrecht; bei Wählergruppen im weitesten Sinne zum Vereins- und Gesellschaftsrecht, da diese in Hessen nicht einheitlich verfasst sein müssen.
Sie ist gleichzeitig aber auch Bestandteil des allgemeinen Wahlrechts. Insofern sind die verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätze einzuhalten. Diese werden in § 12 KWG normiert:
- Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder/Delegierten,
- Vorschlags- und Vorstellungsrechte in der Versammlung,
- geheime Abstimmung über Bewerber/innen und deren Reihenfolge,
- mit der Wahl der Vertreter/innen für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber/innen für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden.
B. Wahlvorschlagsrecht
Nach § 10 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) können Wahlvorschläge nur von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann für die Kommunalwahlen in Bischofsheim nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig (vgl. § 10 Abs. 3, 4 KWG).
Als Bewerber/innen einer Partei oder Wählergruppe kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KWG in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer
- in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Mitgliederversammlung)
- oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter/innen (Vertreter/innenversammlung)
in geheimer Abstimmung aufgestellt und deren Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt worden ist.
Dieses Erfordernis kann nur durch eine schriftliche Wahl erfüllt werden. Dabei gilt eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln als geheime Abstimmung. Vorschlagsberechtigt ist jede/r stimmberechtigte Teilnehmer/in der Versammlung. Den Bewerber/innen ist Gelegenheit zu geben, sich in der Versammlung vorzustellen. An der Aufstellung der Bewerber/innen dürfen sich nur Personen beteiligen, die Mitglieder der Partei oder Wählergruppe sind. Wer in der Versammlung dabei stimmberechtigtes Mitglied ist, richtet sich nach der Satzung der Partei oder Wählergruppe. Wenn sich die örtliche Gliederung der Partei/Wählergruppe nicht mit der Abgrenzung des Ortsbezirks deckt, dürfen sich nur die Mitglieder an der Abstimmung beteiligen, die im betreffenden Ortsbezirk wohnen. Das Kommunalwahlrecht verlangt nicht ausdrücklich, dass die Mitglieder oder Vertreter/innen, die über die Bewerberaufstellung beschließen, selbst zur Kommunalwahl wahlberechtigt sein müssen.
Eine Ausnahme gilt für die Ausländerbeiratswahl: Hier dürfen an der Aufstellung der Wahlvorschläge nur solche Mitglieder der Partei oder Wählergruppe teilnehmen, die zum Zeitpunkt der Wahl zum Ausländerbeirat wahlberechtigt sind.
Der/Die Versammlungsleiter/in und der/die Schriftführer/in brauchen weder wahl- noch stimmberechtigt zu sein.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KWG sollen bei der Aufstellung nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.
C. Niederschrift
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift (amtliches Muster) anzufertigen. Darin müssen Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter/innen, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson gemacht werden. Wichtig sind auch Angaben über die Abstimmung selbst, d. h. die Namen der Bewerber/innen und deren Reihenfolge.
Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in, dem/der Schriftführer/in und zwei weiteren Teilnehmer/innen zu unterzeichnen. Die vier Unterzeichner/innen haben gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber/innen und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jede/r Teilnehmer/in der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass die Bewerber/innen Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
D. Form und Inhalt der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber/innen enthalten. Sie sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Ein/e Bewerber/in darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/in kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre/seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
1. Den Namen der Partei oder Wählergruppe und die gegebenenfalls verwendete Kurzbezeichnung.
Die Namen neuer Parteien und Wählergruppen müssen sich von denen bereits bestehender deutlich unterscheiden.
2. Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber/innen.
3. Namen und Anschriften der Vertrauensperson, der stellvertretenden Vertrauensperson und gegebenenfalls deren Ersatzperson.
Der Wahlvorschlag soll ferner die Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson sowie ihres Stellvertreters bzw. ihrer Stellvertreterin enthalten.
Die Wahlvorschläge sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KWG von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zu unterzeichnen. Neben der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die den Wahlvorschlag unterzeichnen müssen, sollten auch gleich zwei Ersatzpersonen benannt werden. Vertrauenspersonen und Ersatzpersonen dürfen kein Mitglied in einem Wahlorgan (Wahlausschuss, Wahlvorstand) sein. Die Benennung der Vertrauenspersonen durch die Mitglieder- bzw. Vertreter/innenversammlung ist in der Niederschrift zu dokumentieren. Die Vertrauensperson und deren Stellvertreter sind nach Einreichung der Wahlvorschläge die Personen, die Erklärungen zu den Wahlvorschlägen abgeben dürfen und Ansprechpartner für die Wahlleiterin sind. Sie müssen daher äußerst zuverlässig und auch verfügbar sein. Im Wahlvorschlag dürfen beliebig viele Bewerber/innen benannt werden, auch wenn später auf dem Stimmzettel nur so viele aufgeführt werden, wie die jeweilige Vertretungskörperschaft Mitglieder hat. Rechtlich zulässig ist es auch, nur eine/n einzige/n Bewerber/in aufzustellen. Auf Grund des geänderten Wahlrechts und der damit verbundenen Stimmenvergabe über Personen (§ 20a Abs. 4 KWG) führt dies jedoch dazu, dass einem solchen Wahlvorschlag maximal drei Stimmen zugerechnet werden.
Wahlvorschläge, die das volle Stimmenkontingent erhalten wollen, müssen daher mindestens ein Drittel der Zahl an Bewerber/innen aufstellen, wie Mandate zu vergeben sind; d. h. für die Wahl zur Gemeindevertretung 11 Bewerber/innen
Werden weniger Bewerber/innen aufgestellt, kann das volle Stimmenkontingent nicht erreicht werden.
Zur Wahl des Ausländerbeirates ist zudem zu beachten: Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden weniger Bewerber/innen zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrichtung des Ausländerbeirats entfällt für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit (§ 86 Abs. 1 HGO). In diesem Fall ist durch die Gemeinde eine Ausländerkommission zu bilden.
Wahlvorschläge sind bis zum 69. Tag vor der Wahl,
spätestens am Montag, den 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr,
bei der Wahlleiterin einzureichen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist; sie kann nicht verlängert werden. Wird die Frist versäumt, muss der Wahlvorschlag zurückgewiesen werden. Der Wahlvorschlag sollte daher möglichst so rechtzeitig vor dem 5. Januar 2026 eingereicht werden, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags berühren, rechtzeitig vor Fristablauf behoben werden können. Auch inhaltlich gelten strenge Formvorschriften für Wahlvorschläge, so dass auch für diese ein amtliches Muster besteht.
E. Personalien der Bewerber/innen
In der Versammlungsniederschrift und im Vordruck „Wahlvorschlag“ sind die Personalien aller Wahlbewerber/innen anzugeben. Diese Angaben sind Grundlage bei der Zulassung der Wahlvorschläge, für deren öffentliche Bekanntmachung und für den Stimmzettel. Sie müssen daher vollständig, korrekt und gut lesbar sein. Unklarheiten wie etwa die Schreibweise des Vornamens (Fritz oder Friedrich, Hans oder Johann, Käthe oder Katharina) oder offensichtlich unzutreffende Berufsangaben müssen mit der/dem Bewerber/in vorher geklärt werden. Die Angaben müssen durchgängig auf allen Vordrucken gleich sein. Außerdem soll nur eine Berufsbezeichnung angegeben werden. Sofern Bewerber/innen für mehrere Gremien kandidieren, achten Sie bitte darauf, dass alle Angaben gleich lauten, sowohl für die Gemeindevertreterwahl als auch für die Ausländerbeiratswahl.
F. Wahlbewerber/innen
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber/innen enthalten, die in erkennbarer Reihenfolge durchnummeriert mit folgenden Angaben geführt werden müssen:
Wählbar ist, wer am Wahltag wahlberechtigt ist, seit mindestens drei Monaten, also seit 15.12.2025, mit Hauptwohnung in Bischofsheim gemeldet und wohnhaft ist und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/innen) haben in Hessen bei Kommunalwahlen das gleiche aktive und passive Wahlrecht wie Deutsche. D. h. sie können in Wahlvorschlägen der Parteien und Wählergruppen kandidieren.
G. Vertrauenspersonen
In jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen, die nicht wahlberechtigt sein muss. Vertrauenspersonen dürfen nicht als Bewerber/in oder Mitglied eines Wahlorgans fungieren. Die Vertrauenspersonen - und nur diese - vertreten den Wahlvorschlag gegenüber der Wahlleiterin und dem Wahlausschuss. Sie sind Ansprechpartner, wenn der eingereichte Wahlvorschlag Mängel aufweist, die vor der Entscheidung über die Zulassung noch beseitigt werden können. Die Vertrauensperson kann in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, Stellung nehmen sowie Erklärungen abgeben oder entgegennehmen. Das Verfahren für die Benennung der Vertrauenspersonen wurde vorstehend bereits geschildert.
H. Unterstützungsunterschriften
Bezüglich der Unterstützungsunterschriften wird unterschieden zwischen Parteien oder Wählergruppen, die mit mindestens einer/einem Vertreter/in bzw. Abgeordneten während der laufenden Wahlzeit ununterbrochen im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus Hessen im Deutschen Bundestag vertreten sind (= Parteien und Wählergruppen mit Unterschriftenprivileg) und "neuen" Parteien und Wählergruppen.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen mit „Unterschriftenprivileg“ müssen nur von den Vertrauenspersonen unterzeichnet werden und benötigen keine weiteren Unterstützungsunterschriften.
Die Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen, anderer Parteien und Wählergruppen (ohne Unterschriftenprivileg), müssen von einer bestimmten Anzahl (doppelte Zahl der zu vergebenden Sitze) von Wahlberechtigten unterstützt und unterzeichnet werden.
Das für die Unterstützungsunterschriften erforderlich Formblatt wird nach der Aufstellung des Wahlvorschlags durch die Wahlleiterin ausgegeben. Das Unterschriftenprivileg können bei der Kommunalwahl 2026 die Parteien und Wählergruppen in Anspruch nehmen, die seit dem
1. April 2021 mit mindestens einer/einem Vertreter/in in der Gemeindevertretung/Ausländerbeirat vertreten sind.
Dabei ist zu beachten, dass eine Partei oder Wählergruppe nur dann in der entsprechenden Vertretungskörperschaft vertreten ist, wenn sie mit der Partei oder Wählergruppe identisch ist, die bei der letzten Kommunalwahl den Wahlvorschlag eingereicht hat, auf den ihre Vertreter/innen gewählt worden sind.
Wahlvorschläge von "neuen" Parteien und Wählergruppen müssen von
doppelt so viel Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Vertreter/innen zu wählen sind.
Alle Unterzeichner/innen müssen zur jeweiligen Wahl am Tag der Unterschriftsleistung wahlberechtigt sein. Dies muss bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachgewiesen sein. Die Unterstützungsunterschriften erfolgen auf einzelnen Formblättern, die von der Gemeindewahlleiterin ausgegeben werden, nachdem nachgewiesen ist, dass der Wahlvorschlag bereits aufgestellt wurde. Jede/r Unterzeichner/in darf nur einen Wahlvorschlag pro Wahl unterstützen. Die Gültigkeit der Unterstützungsunterschrift wird vom Wahlamt geprüft. Mangelhafte Unterstützungsunterschriften zählen nicht mit. Es empfiehlt sich daher, in jedem Fall mehr Unterstützungsunterschriften einzureichen, als mindestens erforderlich sind, um nicht Gefahr zu laufen, dass auf Grund mangelhafter Unterstützungsunterschriften die Mindestzahl nicht erreicht wird.
Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge werden unverzüglich nach ihrem Eingang beim zuständigen Wahlleiter auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit geprüft. Sofern Mängel vorliegen, werden die Vertrauenspersonen hierüber unverzüglich unterrichtet. Sofern es sich um Mängel handelt, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags berühren, können diese vor Ablauf der Einreichungsfrist (05.01.2026, 18:00 Uhr) noch behoben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt können Mängel jeder Art abgestellt werden. Es ist daher zweckmäßig, die Unterlagen möglichst frühzeitig einzureichen, damit die Wahlleiterin rechtzeitig prüfen und auf Fehler hinweisen kann.
Zwischen dem Ablauf der Einreichungsfrist und der Zulassung der Wahlvorschläge können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
Nach ausdrücklicher Bestimmung der §§ 14 Abs. 2, 45 Abs. 4 KWG liegt ein gültiger Wahlvorschlag nicht vor, wenn:
1. die Form oder Frist des § 13 Abs. 1 KWG nicht gewahrt ist, also der Wahlvorschlag nicht formgerecht bis zum 05.01.2026, 18:00 Uhr, bei der zuständigen Wahlleiterin eingereicht worden ist,
2. der Name der Partei oder Wählergruppe fehlt oder sich vom Namen bestehender Parteien oder Wählergruppen nicht deutlich unterscheidet (§ 11 Abs. 1 KWG),
3. die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen (§ 11 Abs. 3, 4 KWG). Hinweis: Bei Parteien und Wählergruppen ohne Unterschriftenprivileg auch die erforderlichen gültigen Unterstützungsunterschriften (mit bescheinigtem Wahlrecht),
4. der Nachweis über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber/innen nicht erbracht ist - einschließlich der Versicherung an Eides statt - (§ 12 Abs. 3 KWG). Die hiernach fehlenden Nachweise können nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr nachgereicht werden.
Alle sonstigen Mängel berühren die Gültigkeit eines Wahlvorschlages nicht. Sie können auch nach Ablauf der Einreichungsfrist, bis spätestens zur Entscheidung über die Zulassung, behoben werden. Nach der Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Zugelassen wird ein Wahlvorschlag nur dann, wenn er den Erfordernissen der §§ 10 bis 13 KWG entspricht.
J. Zulassung der Bewerber/innen des Wahlvorschlags
Hinsichtlich der einzelnen Wahlbewerber/innen im Wahlvorschlag gilt, dass für diese bis zur Zulassung des Wahlvorschlages eine Wählbarkeitsbescheinigung und deren Zustimmungserklärung vorliegen muss. Liegt eine dieser Bescheinigungen nicht vor, kann die/der entsprechende Wahlbewerber/in nicht zugelassen werden.
K. Zustimmungserklärungen der Bewerber/innen
Die Zustimmungserklärung der Bewerber/innen ist zwingende Voraussetzung für deren Zulassung zur Wahl. Sofern bei der Bewerber/innenaufstellung bereits die amtlichen Vordrucke "Zustimmungserklärung" vorliegen, empfiehlt es sich daher, noch in der Mitglieder-/Vertreter/innenversammlung von den benannten und anwesenden Bewerber/innen den Vordruck "Zustimmungserklärung" ausfüllen und unterzeichnen zu lassen. Es ist darauf zu achten, dass die Zustimmungserklärung aus Vorder- und Rückseite besteht und daher entsprechend ausgedruckt werden muss. Die Rechtsstellung eines Vertreters bzw. einer Vertreterin wird kraft Gesetzes erworben und bedarf im Nachrückverfahren keiner besonderen Annahme mehr. Diese (amtlichen) Vordrucke sind dem Wahlvorschlag als Anlage beizufügen.
Inhaltlich ist insbesondere darauf zu achten, dass in den Zustimmungserklärungen
- eine Aussage getroffen ist, für welche Wahl die Zustimmung erteilt wird,
- die Personalien vollständig sind und die Berufsbezeichnung eindeutig ist,
- der Name der Partei/Wählergruppe oder die Kurzbezeichnung angegeben ist,
- eine eindeutige Aussage über die Hinderungsgründe der Wahlannahme aufgrund der Unvereinbarkeitsvorschriften getroffen ist und
- die Erklärung unter Angabe des Datums unterzeichnet ist. Darüber hinaus müssen die Angaben auf der Zustimmungserklärung mit den Angaben in der Niederschrift und im Wahlvorschlag übereinstimmen.
Die Vertrauenspersonen werden daher gebeten, dies vor Einreichung der Unterlagen sorgfältig zu prüfen. Dem Wahlvorschlag müssen bei der Einreichung außer der Versammlungsniederschrift auch Wählbarkeitsbescheinigungen der Wahlbewerber/innen beigefügt werden. Diese Bescheinigungen werden ausschließlich vom Bürgerservice oder dem Wahlamt erteilt.
Kandidieren Deutsche für die Ausländerbeiratswahl müssen diese zusätzlich eine beglaubigte Fotokopie der Einbürgerungsurkunde bzw. einen Mehrstaatennachweis als zusätzliche Anlage zum Wahlvorschlag einreichen.