Ortsgericht
Adresse
Altes Trafohaus
Am Alten Gerauer Weg 28
65474
Bischofsheim
Telefon:
06144 / 4029986
Telefax:
06144 / 4029987
Die Sprechzeiten des Ortsgerichtes sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte folgende Möglichkeiten:
per Telefon unter 06144/4029986
Bitte beachten: Der Anrufbeantworter wird nur montags abgehört.
per E-Mail unter ortsgericht(at)bischofsheim.de
Keine Sprechzeiten an Feiertagen!
Postanschrift
Schulstraße 13, 65474 Bischofsheim
Das Ortsgericht erreichen Sie telefonisch unter der Rufnummer 06144/4029986 und per E-Mail unter ortsgericht(at)bischofsheim.de.
Mitglieder des Ortsgerichts
- Herr Maurer (Ortsgerichtsvorsteher)
- Herr Kalweit (stv. Ortsgerichtsvorsteher)
- Frau Astheimer-Heger (Ortsgerichtsschöffin)
- Herr Duchmann (Ortsgerichtsschöffe)
- Frau Steingötter (Ortsgerichtsschöffin)
Die Ortsgerichte werden nach dem Ortsgerichtsgesetz für eine Gemeinde errichtet. Damit wird gesetzlich postuliert, dass für jede Gemeinde in Hessen ein Ortgericht besteht. Die Ortsgerichte sind Hilfsorgane der Justiz und sind aufsichtsrechtlich in die Behördenorganisation der Landesjustizverwaltung eingebunden. Die Sachmittelausstattung obliegt den Gemeinden.
Für jedes Ortsgericht werden ein Ortsgerichtsvorsteher und vier Ortsgerichtsschöffen bestellt. Die Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde - Abstimmung in der Gemeindevertretung - von dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichtes auf die Dauer von zehn Jahren ernannt.
Ortsgerichtsmitglieder dürfen in der Regel nur innerhalb ihres Amtsbezirkes tätig werden.
Die Geschäftsstunden eines Ortsgerichtes sind öffentlich bekannt zu machen. Ortsgerichtsvorsteher in Bischofsheim ist Rüdiger Maurer. Sein Stellvertreter ist das Ortsgerichtsmitglied Ingo Kalweit.
Geschäftsstelle und Sprechstunden
Die Geschäftsräume des Ortsgerichtes befinden sich Am Alten Gerauer Weg 28, 65474 Bischofsheim (Trafohaus).
Telefonisch ist das Ortsgericht unter der Rufnummer 06144/4029986 oder unter 0172 / 90 16 848 zu erreichen.
Aufgabengebiete
- Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften.
Die Unterschriften und Abschriften werden nur beglaubigt, wenn die Personen, die die Unterschriften vollzogen oder die Abschriften vorgelegt haben, im Bezirk des Ortsgerichtes ihren Wohnsitz, ihren ständigen Arbeitsplatz haben, oder wenn dies im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen geschieht. - Sterbefallsanzeige.
Auf Ersuchen des Amtsgerichtes erteilt der Ortsgerichtsvorsteher über den Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, eine Sterbefallsanzeige. Für die erforderlichen Angaben hat der Ortsgerichtsvorsteher bei den Angehörigen oder bei anderen geeigneten Personen unverzüglich Auskunft einzuholen. - Sicherung des Nachlasses.
Der Ortsgerichtsvorsteher soll bis zur Annahme der Erbschaft die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen treffen, wenn
1. hierzu ein Bedürfnis besteht,
2. die Erben unbekannt sind oder
3. ungewiss ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben. - Mitwirkung des Ortsgerichtes bei Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen.
Das Ortsgericht ist zuständig, auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde bei der Feststellung und Erhaltung der Grenzen der Grundstücke, die in seinem Bezirk liegen, insbesondere bei der Errichtung fester Grenzzeichen mitzuwirken. - Schätzungen.
Das Ortsgericht ist zuständig, auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde den Wert zu schätzen von: Grundstücken, beweglichen Sachen, Nutzungen eines Grundstücks, Rechten an einem Grundstück, Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind; soweit die Gegenstände sich in seinem Bezirk befinden.
Gebühren
Für alle Amtshandlungen werden gesetzlich vorgeschriebene Gebühren erhoben, siehe hier das Gebührenverzeichnis.