Kirchenaustritt / Kircheneintritt
Fachgruppe Pass- und Meldewesen
Rathaus 3 / Palazzo
Schulstraße 34
65474
Bischofsheim
Telefon:
06144 404-123
E-Mail:
buergerservice@bischofsheim.de
Öffnungszeiten:
Zu den folgenden Zeiten ist ein telefonischer Kontakt möglich:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag 9.00 - 11.00 Uhr
Dienstag 13.30 - 15.00 Uhr
Öffnungszeiten der Rathäuser:
Dienstag 08.30 - 11.30 Uhr
Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr
Besuchstermine müssen vorher über die Online-Terminvergabe vereinbart werden.
Kontakt zum Bürgerservice mit der Online-Terminvergabe
Hier geht es zur Online-Terminvergabe für Ihren Besuch des Bürgerservices. Achtung: Wer seinen gebuchten Termin nicht wahrnehmen kann, wird gebeten ihn abzusagen!.
Kirchenaustritt
Seit dem 01.03.2017 sind in Hessen nicht mehr die Amts- bzw. Ortsgerichte, sondern die örtlichen Gemeindeverwaltungen für den Kirchenaustritt zuständig. Die Zuständigkeit für diese Tätigkeit wurde von der Gemeinde Bischofsheim an den Bürgerservice übertragen.
Ab 14. Lebensjahr kann Kirchenaustritt selbst erklärt werden
Nach dem Hessischen Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (KRWAG) vom 13.10.2009, zuletzt geändert am 24.01.2017, kann der Austritt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr von der austretenden Person erklärt werden. Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für nicht volljährige Geschäftsunfähige kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ein Vormund oder eine Pflegerin oder ein Pfleger bedarf dazu der Genehmigung des Familiengerichts. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.
Kirchenaustritt von geschäftsunfähigen Betreuten
Eine Betreuerin oder ein Betreuer, der oder dem die Personensorge zusteht, kann für eine geschäftsunfähige Betreute oder einen geschäftsunfähigen Betreuten eine Erklärung nach § 1 abgeben, wenn der Austritt dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Betreuten oder des Betreuten entspricht. Die Erklärung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Eine Erklärung kraft Vollmacht ist nicht zulässig.
Genaue Bezeichnung der Zugehörigkeit wichtig
Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der die erklärende Person austreten will, muss eindeutig bezeichnet sein. Ein Nachweis über die Zugehörigkeit ist nicht erforderlich.
Wann ist der Austritt wirksam?
Der Austritt wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet wird.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Gültiges Ausweisdokument
Welche Gebühren für Kirchenaustritt fallen an?
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.
Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.