Die Dienststellen der Gemeinde Bischofsheim bleiben ab Montag, 23.12. bis einschließlich Montag, 30.12.2024, geschlossen. Ab Donnerstag, 02.01.2025, sind alle Dienststellen der Gemeindeverwaltung Bischofsheim zu den gewohnten Zeiten wieder erreichbar.

Fehlbelegungsabgabe

Fachbereich Familie,Soziales und Kultur
Rathaus 2
Schulstraße 15
65474 Bischofsheim

Öffnungszeiten:
Zu den folgenden Zeiten ist ein telefonischer Kontakt möglich:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag 09.00 - 11.00 Uhr
Dienstag 13.30 - 15.00 Uhr
Öffnungszeiten der Rathäuser, ohne vorherige Terminabsprache:
Dienstag 08.30 - 11.30 Uhr
Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr

Ihre Ansprechpartnerin

Despina Papadopoulou-Thomas - D.Papadopoulou-Thomas@bischofsheim.de - 06144 404-322 - Raum 20.07

Allgemeine E-Mailadresse der Abteilung Familie, Soziales und Kultur - soziales@bischofsheim.de

Die rechtliche Grundlage für die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe ist das Fehlbelegungsabgabe-Gesetz – FBAG vom 30.11.2015. Die Gemeinden sind für die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe für Sozialmietwohnungen und Wohnungsfürsorgewohnungen zuständig.

Die Abgabepflicht trifft Wohnungen, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Zahlungspflichtig werden Mieter, deren Einkommen festgelegte Grenzen übersteigt. Die Höhe der Fehlbelegungsabgabe richtet sich nach dem Maß der Einkommensüberschreitung und wird durch Höchstbeträge (Baujahr, Ausstattung, Quadratmeter) in verschiedenen Mietstufen begrenzt.

Die Ersterhebung erfolgte zum 01.07.2016.

Die monatliche Abgabe wird grundsätzlich für die Dauer von 2 Jahren festgesetzt, kann aber auch für 4 Jahre bestimmt werden, wenn mit einer Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zu rechnen ist (z.B. Rentenempfängern, Empfänger von Grundsicherungsleistungen).

Das Aufkommen der Fehlbelegungsabgabe muss (nach Abzug einer Verwaltungspauschale von 15 % für die Aufwendungen der Gemeinde) innerhalb von 3 Jahren zur Förderung von Mietwohnungen nach dem Hessischen Wohnungsförderungsgesetz – HWoFG – verwendet werden. Ansonsten sind die nicht dazu verbrauchten Mittel an das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium zu erstatten.