Die Dienststellen der Gemeinde Bischofsheim bleiben ab Montag, 23.12. bis einschließlich Montag, 30.12.2024, geschlossen. Ab Donnerstag, 02.01.2025, sind alle Dienststellen der Gemeindeverwaltung Bischofsheim zu den gewohnten Zeiten wieder erreichbar.

Rundfunkgebührenbefreiung

Fachbereich Familie,Soziales und Kultur
Rathaus 2
Schulstraße 15
65474 Bischofsheim

Öffnungszeiten:
Zu den folgenden Zeiten ist ein telefonischer Kontakt möglich:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag 09.00 - 11.00 Uhr
Dienstag 13.30 - 15.00 Uhr
Öffnungszeiten der Rathäuser, ohne vorherige Terminabsprache:
Dienstag 08.30 - 11.30 Uhr
Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr

Ihr Ansprechpartnerin

Samira Fricha - s.fricha@bischofsheim.de - 06144 404-312 - Raum 20.10

Allgemeine E-Mailadresse der Abteilung Familie, Soziales und Kultur - soziales@bischofsheim.de

Ab dem 01.04.2005 wurde die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gesetzlich neu geregelt.

Befreiungen werden weiterhin ausschließlich auf Antrag ausgesprochen.Voraussetzung ist, dass ein Rundfunkgerät und/oder ein Fernsehgerät bereit gehalten werden. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für selbst zum Empfang bereit gehaltenen Geräte, wenn sie

  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch (SGB) 12 oder des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erhalten
  • Grundsicherung wegen Alter oder Erwerbsminderung nach SGB 12 erhalten
  • Arbeitslosengeld 2 oder Sozialgeld ohne Zuschläge nach den Bestimmungen des SGB 2 erhalten
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten
  • Ausbildungsförderung nach dem BaföG erhalten und nicht bei den Eltern wohnen
  • Hilfe zur Pflege nach SGB oder BVG erhalten
  • Pflegezulage nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten
  • einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal RF haben

Die Entscheidung über eine Befreiung trifft der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, 50656 Köln. Dorthin ist der ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Antrag zu schicken.

Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich.

Den Antragsvordruck können Sie bei uns erhalten.

Dem Antrag muss der Leistungsbescheid/Schwerbehindertenausweis in beglaubigter Fotokopie beigefügt werden, oder sie erhalten von uns eine Bestätigung auf dem Antrag, dass der Originalbescheid vorlag und die Daten mit den Antragsdaten übereinstimmen.

Telefongebührenermäßigung