Politische Gremien der Gemeinde

Bürgermeister/in

Wahl:

Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister wird von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die Amtszeit beträgt 6 Jahre. (Auszug aus § 39 HGO)

Aufgaben:

Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Gemeindevorstandes vor und führt sie aus. Sie / Er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. (Auszug aus § 70 HGO).

Rechtliche Stellung:

Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister ist die / der Vorsitzende des Gemeindevorstandes.

Gemeindevorstand

Wahl:

Der Gemeindevorstand besteht aus der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister, einer / einem ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten und weiteren ehrenamtlichen Beigeordneten, deren Anzahl in der Hauptsatzung der Gemeinde festgelegt ist.
Die ehrenamtlichen Beigeordneten werden von der Gemeindevertretung gewählt. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.

Aufgaben:

Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Er vertritt die Gemeinde. Erklärungen der Gemeinde werden im Namen des Gemeindevorstandes durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister oder ihre / seine Vertreter abgegeben. Sie / Er besorgt nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung. (Auszug aus § 68 HGO)

Rechtliche Stellung:

Gemeindevorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevertreter sein (§ 65 Abs. 2 HGO). Beschlüsse des Gemeindevorstandes werden in nicht öffentlicher Sitzung gefasst.

Gemeindevertretung

Wahl:

Die Gemeindevertretung wird von den Bürgern im Zuge der Kommunalwahl gewählt. Die Wahlzeit beträgt 5 Jahre.

Rechtliche Stellung / Aufgaben:

Die Gemeindevertretung beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde. Hierzu gehört u. a. die Entscheidung über die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms etc. (Auszüge aus §§ 50 und 51 HGO).

Haupt- und Finanzausschuss

Wahl:

Die Anzahl der Mitglieder und die Besetzung eines Ausschusses werden von der Gemeindevertretung festgelegt. Die einzelnen Mitglieder werden danach von den Fraktionen benannt. Die / Der Vorsitzende wird vom Ausschuss gewählt.

Der Haupt- und Finanzausschuss muss gemäß § 62 HGO gebildet werden.

Rechtliche Stellung / Aufgaben:

Die Aufgaben, die ein Ausschuss zu erledigen hat, bestimmt die Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung kann lediglich die Aufgaben, die in § 51 HGO genannt sind, nicht zur endgültigen Beschlussfassung an einen Ausschuss übertragen. Die Ausschüsse können aber die Beschlüsse vorbereiten und der Gemeindevertretung eine Beschlussempfehlung geben.

Ausschuss für Kultur, Umwelt, Bauen und Soziales

Wahl:

Die Anzahl der Mitglieder und die Besetzung eines Ausschusses werden von der Gemeindevertretung festgelegt. Die einzelnen Mitglieder werden danach von den Fraktionen benannt. Die / Der Vorsitzende wird vom Ausschuss gewählt.

Rechtliche Stellung / Aufgaben:

Die Aufgaben, die ein Ausschuss zu erledigen hat, bestimmt die Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung kann lediglich die Aufgaben, die in § 51 HGO genannt sind, nicht zur endgültigen Beschlussfassung an einen Ausschuss übertragen. Die Ausschüsse können aber die Beschlüsse vorbereiten und der Gemeindevertretung eine Beschlussempfehlung geben.