Wahl zum 21. Hessischen Landtag am 08.10.2023

 

Allgemeine Informationen

Der Hessische Landtag besteht aus 110 Abgeordneten, die nach den Grundsätzen einer personalisierten Verhältniswahl gewählt werden. 55 Abgeordnete werden im Wahlkreis und 55 Abgeordnete aus Landeslisten gewählt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine "Wahlkreisstimme" für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten und eine "Landesstimme" für die Wahl einer Landesliste.

Eine Verpflichtung, beide Stimmen abzugeben besteht nicht. Wird nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme abgegeben, gilt die nicht abgegebene Stimme als ungültig. Nach dem Landesstimmenergebnis richtet sich die Zahl der Sitze, die auf die Parteien und Wählergruppen im Land insgesamt entfällt. Im Gegensatz zur Kommunalwahl können die Wählerinnen und Wähler die von den Parteien festgelegte Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber nicht beeinflussen.

Um bei der Sitzverteilung berücksichtigt zu werden, benötigt eine Landesliste mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Landesstimmen (Sperrklausel). Die Verteilung der Sitze erfolgt - wie bei allen Hessischen Wahlen - nach dem Verfahren der mathematischen Proportion, welches auch als „Hare-Niemeyer-Verfahren“ bezeichnet wird.

Weite Informationen zur Landtagswahl können auf der Internetseite des Landeswahlleiters eingesehen werden.

Falls Sie per Briefwahl Ihre Stimme abgeben möchten, erhalten Sie hier weitere Informationen!

Nach Schließung der Wahllokale können Sie hier die Bischofsheimer und hier die landesweiten Ergebnisse zeitnah abrufen!

 

Wahllokale

Für die Wahl zum Hessischen Landtag ist die Gemeinde Bischofsheim in acht allgemeine Wahlbezirke (Wahllokale) eingeteilt. Jede Straße im Gemeindegebiet ist einem Wahlbezirk zugeordnet. Auf den Wahlbenachrichtigungen, die allen Wahlberechtigten bis zum 17.09.2023 zugegangen sein müssen, können Sie entnehmen in welchem Wahllokal Sie Ihre Stimme abgeben können. Dabei ist zu beachten, dass Sie nur in dem Wahllokal, welches auf Ihrer Wahlbenachrichtigung steht, wählen dürfen. Sollten Sie in einem anderen Wahllokal wählen wollen, so benötigen Sie hierfür einen Wahlschein (näher Erläuterung finden Sie bei den Infos zur Briefwahl).

Für die Landtagswahl hat die Gemeinde Bischofsheim für das ehemalige Wahllokal „Gutenbergschule“ mit den Räumlichkeiten der Schulkinderbetreuung auf dem Gelände der Georg-Mangold-Schule, eine geräumigere Alternative gefunden. Dies ist besonders für die Wähler*innen wichtig, die bisher in die Gutenbergschule zur Wahl gegangen sind.

Am Wahltag sind die Wahllokale von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.

 

Folgende Wahllokale werden zur Landtagswahl eingerichtet:

Barrierefrei:

Georg-Mangold-Schule I

Georg-Mangold-Schule II

Georg-Mangold-Schule III

Kita Parkweg

TV Halle

Nicht Barrierefrei:

Kita Birkenweg

Kita Klinker I

Kita Klinker II

 

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt zur Landtagswahl sind

  • alle Deutschen,
  • die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag ihren Wohnsitz im Land Hessen haben. Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Wahlberechtigt ist bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auch, wer keinen Wohnsitz, aber seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag seinen dauernden Aufenthalt im Lande Hessen hat.

Vor dem Wahltag besteht die Möglichkeit das Wählerverzeichnis einzusehen. Es wird im Bürgerservice vom 18. bis 22. September 2023 zur Einsichtnahme bereitgehalten. Sollten Personen nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sein, aber glauben wahlberechtigt zu sein, besteht die Möglichkeit, die Eintragung ergänzen zu lassen. Auch falsche oder unvollständige Angaben im Wählerverzeichnis können berichtigt werden. Ein Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

Zur Wahl bringen Sie bitte Ihre Wahlbenachrichtigung mit. Zusätzlich sollte auch der Personalausweis oder der Reisepass bereitgehalten werden, da der Wahlvorstand deren Vorlage verlangen kann. Die Wahlbenachrichtigung wird vom Wahlvorstand einbehalten. Falls die Wahlbenachrichtigung verloren oder vergessen wurde, ist es auch möglich, im zugeordneten Wahllokal ohne Wahlbenachrichtigung zu wählen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie im Wählerverzeichnis stehen und einen amtlichen Ausweis bereithalten.