Gaststättenerlaubnis

Ordnung, Sicherheit und Bürgerservice
Rathaus 2
Schulstraße 15
65474 Bischofsheim

Öffnungszeiten:
Zu den folgenden Zeiten ist ein telefonischer Kontakt möglich:
Montag bis Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr
Montag und Dienstag zusätzlich von 13.30 - 15.00 Uhr
und am Donnerstag zusätzlich von 13.30 - 18.00 Uhr

Ihre Ansprechpartnerin

Am 01. Mai 2012 ist das Hessische Gaststättengesetz in Kraft getreten.

Nach den Bestimmungen des Gaststättengesetzes betreibt ein Gaststättengewerbe, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Mit den Neuregelungen des Gaststättenrechts ist für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank keine gaststättenrechtliche Erlaubnis (ehemals Konzession) mehr erforderlich.

Zum Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist die Gewerbeanmeldung spätestens 6 Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen zur Anmeldung und Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit bei der Gewerbeanmeldung eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften z. B. Einzelunternehmen, GbR, OHG oder KG)

(nicht älter als 3 Monate):

 

1. Führungszeugnis

Beantragung beim zuständigen Einwohnermeldeamt oder Bürgerbüro des Wohnortes von jeder natürlichen Person und allen Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen.

(Beleg-Art „0“ Verwendungszweck: Hessisches Gaststättengesetz)

2. Gewerbezentralregisterauszug

Beantragung beim zuständigen Einwohnermeldeamt oder Bürgerbüro des Wohnortes von jeder natürlichen Person, von allen Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen sowie auch für die eingetragene Gesellschaft am Firmensitz (sofern diese bereits gewerblich tätig war oder ist).

(Beleg-Art „0“ Verwendungszweck: Hessisches Gaststättengesetz)

3. Auszug aus dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis nach Paragraf 882b der Zivilprozessordnung

Die Beantragung erfolgt online über das Portal www.vollstreckungsportal.de und muss von jeder natürlichen Person und von allen Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen beantragt werden.

 

4. Auszug aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis nach Paragraf 26 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung

Beantragung beim zuständigen Amtsgericht des Wohnortes von jeder natürlichen Person, beziehungsweise von allen Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen

5. Bescheinigung in Steuersachen

Beantragung beim zuständigen Finanzamt des Wohnortes von jeder natürlichen Person, von allen Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen sowie auch für die eingetragene Gesellschaft am Firmensitz (sofern diese bereits gewerblich tätig war oder ist).

Ergänzend ist ein Personalausweis bzw. Pass vorzulegen.