Personalausweise

Fachgruppe Pass- und Meldewesen

Rathaus 3 / Palazzo
Schulstraße 34
65474 Bischofsheim
Telefon: 06144 404-123
E-Mail: buergerservice@bischofsheim.de

Öffnungszeiten:
Zu den folgenden Zeiten ist ein telefonischer Kontakt möglich:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag 9.00 - 11.00 Uhr
Dienstag 13.30 - 15.00 Uhr
Öffnungszeiten der Rathäuser:
Dienstag 08.30 - 11.30 Uhr
Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr

Besuchstermine müssen vorher über die Online-Terminvergabe vereinbart werden.

Kontakt zum Bürgerservice mit der Online-Terminvergabe

Hier geht es zur Online-Terminvergabe für Ihren Besuch des Bürgerservices. Achtung: Wer seinen gebuchten Termin nicht wahrnehmen kann, wird gebeten ihn abzusagen!.

Seit dem 1. November 2010 wird auf der Grundlage des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis ein neuer Personalausweis ausgegeben. Ausführliche Informationen über das neue Dokument und dessen Funktionalitäten erhalten Sie über das vom Bundesministerium des Innern bereitgestellte Informationsportal: www.personalausweisportal.de

Personalausweis für Personen ab dem 16. Lebensjahr:

Für Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, besteht die Pflicht, einen gültigen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzulegen. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen und sich durch diesen ausweisen können.

Personalausweis für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre:

Auf Wunsch der Eltern kann auch für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ein Personalausweis (ohne Online-Ausweisfunktion) ausgestellt werden. Der Personalausweis ist für Personen bis zum 24. Lebensjahr sechs Jahre gültig; für Personen über 24 Jahre zehn Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.
Der Ausweispflicht kann auch durch die Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden.

Pflichten des Ausweisinhabers:

  • den Ausweis vorzulegen, wenn sich die Anschrift geändert hat
  • den Ausweis abzugeben, wenn er ungültig geworden oder für ihn ein neuer Ausweis ausgestellt worden ist
  • den Verlust und das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen
  • den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.
  • Es besteht keine Pflicht, den Ausweis ständig mit sich zu führen.

Neuer Personalausweis bei Namensänderung

Nach einer Namensänderung (z. B. Hochzeit) benötigen Sie einen neuen Personalausweis.

Soweit für die Einreise in ausländische Staaten kein Reisepass benötigt wird, genügt ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ein anderes Ausweisdokument, i.d.R. der bisherige Personalausweis und/oder z.B. der Reisepass und eine Personenstandsurkunde (Geburtsurkunde bei ledigen und Heiratsurkunde bei verheirateten Personen) zum Nachweis der Identität der antragstellenden Person.
  • Ein aktuelles biometrie taugliches Lichtbild (Größe 45x35mm, Hochformat, Frontalaufnahme).
  • Das Lichtbild kann direkt im Rathaus am Self-Service-Terminal erstellt werden.

Welche Gebühren fallen an?

  • 37,00 Euro für Antragsteller ab einschließlich 24 Jahren
  • 22,80 Euro für Antragsteller unter 24 Jahren
  • 30,00 Euro Aufschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland
  • 10,00 Euro für einen vorläufigen Personalausweis
  • 10,00 Euro für die Erfassung biometrischer Daten am Self-Service-Terminal

Adressenänderung wegen Umzug

Wenn sich die Adresse der Personalausweisinhaberin bzw. des Personalausweisinhabers wegen eines Umzugs geändert hat, ist nicht nur innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde die Anmeldung vorzunehmen, sondern auch die Änderung der Adressangaben im Personalausweis zu veranlassen.

Bei Änderung der Wohnanschrift wird auf der Rückseite des Personalausweises ein Adressaufkleber angebracht. Eine unbefugte Veränderung des Adressaufklebers führt zur Ungültigkeit des Personalausweises. Weiterhin ändert die Personalausweisbehörde die auf dem elektronischen Chip im Personalausweis gespeicherte Anschrift.

Personalausweis ist verlorengegangen oder entwendet worden

Ist der Personalausweis abhandengekommen, d.h. der Personalausweis ist unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber die Pflicht, der Personalausweisbehörde unverzüglich den Verlust und ggf. das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen.

Die eID-Funktion hat die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde oder den Sperrnotruf (0180-1-333333; Telefongebühren siehe unter www.personalausweisportal.de), der auch vom Ausland erreichbar ist, unverzüglich sperren zu lassen. Die Sperrung der eID-Funktion ist gebührenfrei. Bei Nutzung der Signaturfunktion ist der Verlust dem jeweiligen Signaturanbieter zu melden.

Für den Fall, dass Sie einen Personalausweis sofort benötigen und Sie nicht auf die Herstellung eines regulären Personalausweises durch die Bundesdruckerei GmbH warten können, weil Sie sich z.B. nicht durch einen gültigen Pass ausweisen können, besteht die Möglichkeit der unmittelbaren Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises.

Die Gültigkeitsdauer von vorläufigen Personalausweisen beträgt höchstens drei Monate.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ein anderes Ausweisdokument (z. B. Reisepass) und eine Personenstandsurkunde (Geburtsurkunde bei ledigen und Heiratsurkunde bei verheirateten Personen) zum Nachweis der Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.
  • Ein aktuelles Lichtbild (Größe 45x35 mm, Hochformat ohne Rand).

Welche Gebühren fallen an?

Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben.