Die Dienststellen der Gemeinde Bischofsheim bleiben ab Montag, 23.12. bis einschließlich Montag, 30.12.2024, geschlossen. Ab Donnerstag, 02.01.2025, sind alle Dienststellen der Gemeindeverwaltung Bischofsheim zu den gewohnten Zeiten wieder erreichbar.

Allgemeine Informationen zum Zahlungsverkehr

Fachgruppe Kasse
Rathaus 1
Schulstraße 13
65474 Bischofsheim

Öffnungszeiten:
Zu den folgenden Zeiten ist ein telefonischer Kontakt möglich:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag 09.00 - 11.00 Uhr
Dienstag 13.30 - 15.00 Uhr
Öffnungszeiten der Rathäuser, ohne vorherige Terminabsprache:
Dienstag 08.30 - 11.30 Uhr
Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr

Ihre AnsprechpartnerInnen

Frau Bogon - gemeindekasse@bischofsheim.de - 06144 404-520 - Raum 10.2

Herr Thamm - gemeindekasse@bischofsheim.de - 06144 404-520 - Raum 10.2

Die Gemeinde Bischofsheim gestaltet seit langem den umfangreichen Zahlungsverkehr so rationell wie möglich. Mit Ihrer Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren können auch Sie wesentlich zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes beitragen.

Die Teilnahme bringt nicht nur uns, sondern auch Ihnen Vorteile. Wir würden uns daher freuen, Sie als Teilnehmer am Lastschrifteinzugsverfahren begrüßen zu können.

Was ist zu tun?

1. Teilnahmeerklärungen zum SEPA-Basis-Lastschriftverfahren

Füllen Sie die Teilnahmeerklärung zum SEPA-Basis-Lastschriftverfahren (siehe unten) aus und senden Sie diese per E-Mail (gemeindekasse(at)bischofsheim.de), Telefax (06144-40469), E-Mail  oder per Post an:

Gemeinde Bischofsheim
Gemeindekasse
Schulstr. 13-15
65474 Bischofsheim

2. Hinweis zu Grundbesitzabgaben

Abweichend von den gesetzlichen Zahlungsterminen können die Grundbesitzabgaben auf schriftlichen Antrag jährlich in einem Betrag zum 01.07. entrichtet werden (§ 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz). Wenn Sie die Zahlungsweise auf diesen Termin umstellen möchten, kreuzen Sie bitte auf der Teilnahmeerklärung das entsprechende Kästchen an.

3. Stornierung des Bank-Dauerauftrages

Wenn Sie bisher die fälligen Zahlungen mit einem Dauerauftrag Ihrer Bank bezahlten, diese künftig aber per Lastschrifteinzug entrichten, empfehlen wir Ihnen, den Dauerauftrag bei Ihrem Geldinstitut stornieren zu lassen, da es sonst zu Doppelzahlungen kommen kann.

Gutschrift als Verrechnung oder zur Erstattung

Ist auf Ihrem Steuerbescheid eine Gutschrift ausgewiesen? Wenn ja, so können wir Ihnen die Gutschrift nur erstatten oder mit einer anderen Forderung verrechnen, wenn Sie für den betreffenden Zeitraum auch tatsächliche Zahlungen geleistet haben.

Gutschrift zur Verrechnung

Wenn künftige Fälligkeiten oder andere offene Forderungen bei einem anderen Kassenzeichen bestehen, werden wir eine Gutschrift damit verrechnen. Sie erhalten hierzu natürlich eine Mitteilung.

Gutschrift zur Erstattung

Sollten Sie uns für die Abbuchung von dem Kassenzeichen (können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen), welches derzeit ein Guthaben aufweist, eine Einzugsermächtigung erteilt haben, so brauchen Sie nichts zu veranlassen. Wenn wir keine anderslautende Nachricht von Ihnen erhalten, überweisen wir die Gutschrift innerhalb von 30 Tagen auf Ihr Abbuchungskonto.

Sollten Sie uns keine Abbuchungsgenehmigung (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt haben, informieren Sie uns bitte auf welches Konto wir das Guthaben überweisen sollen. Füllen Sie hierzu bitte den nachfolgenden Vordruck aus und senden diesen an uns zurück.
 

  • SEPA-BASIS-Lastschrift Dateityp: PDF - Dateigröße: 96 KB Herunterladen
  • Vordruck zur Angabe des Gutschriftkontos Dateityp: PDF - Dateigröße: 7 KB Herunterladen
  • Vordruck zur Angabe des Gutschriftkontos Dateityp: DOC - Dateigröße: 31 KB Herunterladen