Maßnahmen nach der Hundeverordnung

Ordnung und Soziales - Ordnung und Verkehr
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Anke Harth - a.harth@bischofsheim.de - 06144 404-212 - Raum 21.8

Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003, geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 (Rechtsgrundlage § 71 a HSOG) enthält in ihrem § 1 Abs. 1 ein allgemeines Gebot der Rücksichtnahme. Hunde, auch ungefährliche, sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen. Sie dürfen nach der Änderungsverordnung außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.

Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt (§1 Abs. 1 Satz 2 HundeVO).

Gefährliche Hunde darf nur halten, wer eine Erlaubnis der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde erhalten hat (Abs. 3).

Gefährliche Hunde sind die in § 2 Abs. 1 HundeVO gelisteten Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Neu aufgenommen in die Rasseliste des § 2 Abs. 1 HundeVO wurde der Rottweiler, wobei nach § 19 Satz 2 HundeVO eine Übergangsregelung gilt. Die Gefährlichkeit eines Rottweilers wird nicht vermutet, wenn seine Haltung von der Halterin oder dem Halter bis spätestens 30. Juni 2009 schriftlich (bei der zuständigen Ordnungsbehörde) angezeigt wird. Entsprechendes gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erzeugte Nachkömmlinge. Nicht mehr in der Liste geführt werden die Rassen Mastiff und Mastino Napoletano.

Gefährliche Hunde sind auch diejenigen, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen und (neu aufgenommen) Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen (§ 2 Abs. 2 HundeVO).

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist nach § 3 Abs. 1 u.a. dass die Halterin oder der Halter die Sachkunde sowie eine positive Wesensprüfung für den jeweiligen Hund nachweist.

Das Dezernat I18 -Gefahrenabwehr und Ordnungsrecht- des Regierungspräsidiums Darmstadt wurde nach § 100 Abs. 4 HSOG, § 7 HundeVO von der Landesregierung bestimmt, im Benehmen mit dem Verband für das Deutschen Hundewesen e. V. und der Landestierärztekammer Hessen Standards für die Durchführung der Sachkunde- und Wesensprüfungen sowie für die Qualifikation der sachverständigen Personen oder Stellen festzulegen und die sachverständigen Personen oder Stellen zu benennen. Diese Standards -Stand 30. Mai 2005 - sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht (StAnz. I S. 2243). Die Liste der sachverständigen Personen oder Stellen wird im Dezernat I18 - Gefahrenabwehr- und Ordnungsrecht - geführt. Das Aufnahmeverfahren ist unter Abschnitt C geregelt. Dort ist auch die Qualifikation festgelegt.

Links zu den veröffentlichten Gesetzestexten:

  • ÄnderungsVO zur HundeVO vom 16.12.2008 - veröffentlicht im GVBl. 2008 I, S. 1028
  • Hundeverordnung (HundeVO) a.F. veröffentlicht im GVBl. 2003 I, S. 54
  • Neufassung des HSOG vom 14.01.2005 veröffentlicht im GVBl. 2005 I, S. 14

Unterlagen zum Herunterladen oder Ausdrucken:

  • Text der geänderten HundeVO gültig ab 31.12.2008 Dateityp: PDF - Dateigröße: 36 KB Herunterladen
  • Standards zur Durchführung von Sachkundeprüfungen und Wesensprüfungen Dateityp: PDF - Dateigröße: 359 KB Herunterladen
  • Gesetz "Pflichthaftpflichtversicherung für erlaubnispflichtige Hunde" Dateityp: PDF - Dateigröße: 61 KB Herunterladen