Gaststättenerlaubnis

Ordnung und Soziales I
Rathaus 2
Schulstraße 15
65474 Bischofsheim

Öffnungszeiten:
Zu den folgenden Zeiten ist ein telefonischer Kontakt möglich:
Montag bis Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr
Montag und Dienstag zusätzlich von 13.30 - 15.00 Uhr
und am Donnerstag zusätzlich von 13.30 - 18.00 Uhr

Ihre Ansprechpartnerinnnen

Am 01. Mai 2012 ist das Hessische Gaststättengesetz in Kraft getreten.

Nach den Bestimmungen des Gaststättengesetzes betreibt ein Gaststättengewerbe, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Mit den Neuregelungen des Gaststättenrechts ist für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank keine gaststättenrechtliche Erlaubnis (ehemals Konzession) mehr erforderlich.

Zum Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist die Gewerbeanmeldung spätestens 6 Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes anzuzeigen.

Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sind bei der Anmeldung eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank bei natürlichen Personen/Personengesellschaften (z. B. Einzelunternehmen, GbR, OHG oder KG) die nachfolgenden Unterlagen vorzulegen, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen:

  1. Führungszeugnis
    Das Führungszeugnis dient der Ordnungsbehörde zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Das Führungszeugnis wird vom Bundeszentralregister ausgestellt. Beantragung erfolgt beim zuständigen Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro des Hauptwohnsitzes von jeder natürlichen Person und allen Gesellschaftern/Gesellschafterinnen.
    (Beleg-Art "0" Verwendungszweck: Hessisches Gaststättengesetz)
    Zur Anmeldung des Gaststättengewerbes reicht vorerst ein Nachweis bzw. eine Quittung über die Beantragung des Zeugnisses aus.
  2. Gewerbezentralregisterauszug
    Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in Berlin wird - ebenso wie das Führungszeugnis - bei derjenigen Ordnungsbehörde beantragt, bei der der Hauptwohnsitz gemeldet ist. Beantragung von jeder natürlichen Person, von allen Gesellschaftern/Gesellschafterinnen sowie auch für die eingetragene Gesellschaft am Firmensitz (sofern diese bereits gewerblich tätig war/ist) notwendig.
    (Beleg-Art "0" Verwendungszweck: Hessisches Gaststättengesetz)
    Zur Anmeldung des Gaststättengewerbes reicht vorerst ein Nachweis bzw. eine Quittung über die Beantragung des Auszuges aus.
    Die Bescheinigungen zu 1. und 2. sind im Original für folgende Behörde bestimmt:
    Gemeindevorstand der Gemeinde Bischofsheim
    Ordnung und Soziales
    Frau Press
    Schulstraße 15
    65474 Bischofsheim
  3. Auszug aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung
    Beantragung beim zuständigen Amtsgericht des Wohnortes von jeder natürlichen Person und von allen Gesellschaftern/Gesellschafterinnen.
  4. Auszug aus dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung
    Dieser Auszug ist ebenfalls beim Amtsgericht des Hauptwohnsitzes von jeder natürlichen Person und von allen Gesellschaftern/Gesellschafterinnen zu beantragen.
  5. Bescheinigung in Steuersachen
    Beantragung beim zuständigen Finanzamt des Wohnortes von jeder natürlichen Person, von allen Gesellschaftern/Gesellschafterinnen sowie auch für die eingetragene Gesellschaft am Firmensitz (sofern diese bereits gewerblich tätig war/ist).

Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sind bei der Anmeldung eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank bei juristischen Personen (z. B. GmbH, UG, AG, e.V.) die nachfolgenden Unterlagen vorzulegen, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen:

  1. Führungszeugnis
    Das Führungszeugnis dient der Ordnungsbehörde zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Das Führungszeugnis wird vom Bundeszentralregister ausgestellt. Beantragung erfolgt beim zuständigen Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro des Wohnortes von allen Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen.
    (Beleg-Art "0" Verwendungszweck: Hessisches Gaststättengesetz)
    Zur Anmeldung des Gaststättengewerbes reicht vorerst ein Nachweis bzw. eine Quittung über die Beantragung des Zeugnisses aus.
  2. Gewerbezentralregisterauszug
    Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in Berlin wird - ebenso wie das Führungszeugnis - bei derjenigen Ordnungsbehörde beantragt, bei der der Hauptwohnsitz gemeldet ist. Beantragung von allen Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen sowie auch für die eingetragene Gesellschaft am Firmensitz (sofern diese bereits gewerblich tätig war/ist).
    (Beleg-Art "0" Verwendungszweck: Hessisches Gaststättengesetz)
    Zur Anmeldung des Gaststättengewerbes reicht vorerst ein Nachweis bzw. eine Quittung über die Beantragung des Auszuges aus.
    Die Bescheinigungen zu 1. und 2. sind im Original für folgende Behörde bestimmt:
    Gemeindevorstand der Gemeinde Bischofsheim
    Ordnung und Soziales
    Frau Press
    Schulstraße 15
    65474 Bischofsheim
  3. Auszug aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung
    Beantragung beim zuständigen Amtsgericht des Wohnortes von allen Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen.
  4. Auszug aus dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung
    Dieser Auszug ist ebenfalls beim Amtsgericht des Hauptwohnsitzes von allen Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen zu beantragen.
  5. Bescheinigung in Steuersachen
    Beantragung beim zuständigen Finanzamt des Wohnortes von allen Geschäftsführern!Geschäftsführerinnen sowie auch für die eingetragene Gesellschaft am Firmensitz (sofern diese bereits gewerblich tätig war/ist).