Gaststättenbetrieb (vorübergehend)

Ordnung und Soziales I
Rathaus 2
Schulstraße 15
65474 Bischofsheim

Öffnungszeiten:
Zu den folgenden Zeiten ist ein telefonischer Kontakt möglich:
Montag bis Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr
Montag und Dienstag zusätzlich von 13.30 - 15.00 Uhr
und am Donnerstag zusätzlich von 13.30 - 18.00 Uhr

Ihre Ansprechpartnerinnen

Am 01.05.2012 ist das Hessische Gaststättengesetz (HGastG) in Kraft getreten. Anstelle der bisherigen "Gestattung" tritt zukünftig gemäß § 6 HGastG nur noch eine Anzeigepflicht des vorübergehend betriebenen Gaststättengewerbes. Diese Anzeige ist mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde zu erstatten. Diese Frist ist zwingend einzuhalten. Die Anzeigen werden von der Gemeinde Bischofsheim an die untere Bauaufsichtsbehörde (Kreisbauamt), Lebensmittelüberwachungsbehörde (Veterinäramt Groß-Gerau), Finanzamt Groß-Gerau und die Polizeistation Bischofsheim übermittelt. Im Gegensatz zur früheren Gestattung ist die neue Anzeige gemäß § 6 HGastG auch bei Abgabe von alkoholfreien Getränken und Speisen erforderlich. Wir bitten den Antrag vollständig auszufüllen. Wichtig für die empfangsberechtigten Stellen ist auch die Zahl der erwarteten Besucher. Werden Anzeigen unterlassen oder nicht rechtzeitig erstattet, liegt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 12 HGastG vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Ein können auf unserer Seite mit Formularen zu Gewerbean-, ab- und ummeldung ein entsprechendes Meldeformular herunterladen.