Einbürgerungen / Staatsangehörigkeitsrecht

Ordnung und Soziales II
Rathaus 3 / Palazzo
Schulstraße 34
65474 Bischofsheim

Öffnungszeiten:
Zu den folgenden Zeiten ist ein telefonischer Kontakt möglich:
Montag bis Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr
Montag und Dienstag zusätzlich von 13.30 - 15.00 Uhr
und am Donnerstag zusätzlich von 13.30 - 18.00 Uhr

Ihre Ansprechpartnerinnen

Sonja Lauer - s.lauer@bischofsheim.de - 06144 404-251 - Raum 30.2

Janine Nietzold - j.nietzold@bischofsheim.de - 06144 404 -252 - Raum 30.1

Grundsätzliche Voraussetzungen

1) Niederlassung, Dauer des Aufenthalts:
Ihre Einbürgerung setzt voraus, dass Sie sich dauerhaft in Deutschland niedergelassen haben. In der Regel ist eine Aufenthaltsdauer von mindestens 8 Jahren notwendig (für bestimmte Personengruppen kann eine kürzere Aufenthaltsdauer genügen). Für Ehegatten kann eine Aufenthaltsdauer von 4 Jahren ausreichend sein.

2) Staatsbürgerliche Anforderungen, Sprachkenntnisse:
Für die Einbürgerung ist es erforderlich, dass Sie sich langfristig in die deutsche Kultur eingewöhnt haben. Sie sollten über Grundkenntnisse der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Sprache verfügen.

Sie benötigen hierfür:
2.1     Bekenntnis zur freiheitlichen-demokratischen Grundordnung (Loyalitätserklärung)
2.2     Zertifikat Deutsch (B1)
2.3     Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland

Die Voraussetzungen für die Ziffern 2.1 bis 2.3, sowie alle weiteren Fragen zu den erforderlichen Deutschkenntnissen erhalten Sie von den niedergelassenen Volkshochschulen. Informationen hierzu finden Sie auch im Internetangebot des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (http://www.hmdi.hessen.de) unter Bürger und Staat / Ausländerwesen / Einbürgerung / Verfahren.

3) Einwandfreie Lebensführung:
Das Verhalten des Einbürgerungsbewerbers darf keinen Ausweisungsgrund nach dem Ausländergesetz erfüllen.

4) Wirtschaftliche Voraussetzungen:
Der Einbürgerungsbewerber sollte in der Lage sein, für sich und seine Angehörigen den Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Unter dem 23. Lebensjahr ist der Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB III unschädlich. Ausnahmen kann es geben. Dies kommt auf die Prüfung im Einzelfall an.

5) Bisherige Staatsangehörigkeit:
Grundsätzlich wird von Ihnen gefordert, dass Sie Ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben, ehe Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen wird. Sofern Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nach dem Recht Ihres Heimatstaates nicht automatisch erlischt, müssen Sie selbst die Entlassung beantragen. In Ausnahmefällen kann es die doppelte Staatsbürgerschaft geben, dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Einbürgerungsgebühr:
Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255,00 EUR. Bei miteinzubürgernden minderjährigen Kindern ohne Einkünfte beträgt die Einbürgerungsgebühr 51,00 EUR.

Grundinformationen zum Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft können Sie hier abrufen.