Grundsteuer

Finanzen, Steuern und Grundstücksmanagement I
Rathaus 1
Schulstraße 13
65474 Bischofsheim

Öffnungszeiten:
Zu den folgenden Zeiten ist ein telefonischer Kontakt möglich:
Montag bis Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr
Montag und Dienstag zusätzlich von 13.30 - 15.00 Uhr
und am Donnerstag zusätzlich von 13.30 - 18.00 Uhr

Ihre AnsprechpartnerInnen

Bernhard Kreppel - steueramt@bischofsheim.de - Raum 10.3.1

Simone Fabian - steueramt@bischofsheim.de - 06144 / 404-64 - Raum 10.3

Patricia Zaia - steueramt@bischofsheim.de - 06144 / 404-35 - Raum 10.3

Die Ermittlung der Grundsteuer wird von verschiedenen Faktoren bestimmt. Basis für die Bemessung der Grundsteuer ist der sogenannte Einheitswert.

Dies ist ein rechnerischer Wert, der nicht dem tatsächlichen oder marktgängigen Wert eines Grundstückes entspricht. Der Einheitswert wird vom örtlich zuständigen Finanzamt nach gesetzlich festgestellten Regelwerten bestimmt und mit einer Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl trägt den unterschiedlichen Grundstücksverhältnissen (Mietwohngrundstück, Einfamilienhaus, etc.) Rechnung.

Das Ergebnis aus Einheitswert mal Steuermesszahl nennt man Messbetrag. Dieser wird im Grundsteuermessbescheid konkretisiert und die Gemeinde wendet darauf den durch die Haushaltssatzung festgestellten Hebesatz an.

Benötigte Unterlagen

Grundsteuerbescheid, Steuernummer, Kauf-, Übergabe- und Schenkungsverträge

Grundsteuer-Hebesätze

Grundsteuer A: 400 v.H. (Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft)
Grundsteuer B: 800 v.H. (bebaute und bebaubare Grundstücke und Gebäude)

Antrag auf Stundung

Sie haben von uns einen Steuerbescheid über kommunale Steuern (zum Beispiel die Grundsteuer, Gewerbesteuer) erhalten und wissen (wegen der Corona-Krise) im Moment nicht, wie Sie das Geld aufbringen sollen?

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung Ihrer Steuern bei uns zu stellen. Hier geht es zum Antrag auf Stundung .

Dem Stundungsantrag ist eine Begründung sowie gegebenenfalls Belege (zum Beispiel Auszüge aus dem Kassenbuch) beizufügen. Dieser elektronische Antrag ersetzt die ansonsten schriftlich zu stellenden Anträge.

Nach Eingang Ihres Antrags, werden wir diesen sorgfältig prüfen und uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Stundung kann die Fälligkeit der Forderung hinausschieben. Die Entscheidung, ob ein Zahlungsaufschub gewährt wird, liegt nach der Antragsprüfung bei der uns.