Gewerbesteuer
Finanzen, Steuern und Grundstücksmanagement I
Rathaus 1
Schulstraße 13
65474
Bischofsheim
Öffnungszeiten:
Zu den folgenden Zeiten ist ein telefonischer Kontakt möglich:
Montag bis Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr
Montag und Dienstag zusätzlich von 13.30 - 15.00 Uhr
und am Donnerstag zusätzlich von 13.30 - 18.00 Uhr
Ihre AnsprechpartnerInnen
Bernhard Kreppel - steueramt@bischofsheim.de - Raum 10.3.1
Simone Fabian - steueramt@bischofsheim.de - 06144 / 404-64 - Raum 10.3
Patricia Zaia - steueramt@bischofsheim.de - 06144 / 404-35 - Raum 10.3
Ab dem Jahr 1998 entfällt die Besteuerung des Gewerbekapitals. Die Gewerbesteuer für die Jahre ab 1998 wird nach dem Gewerbeertrag berechnet.
Der Ertrag ist der nach dem Einkommens- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, nach Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages sowie möglicher Zurechnungen bzw. Kürzungen, und der Multiplikation mit einer Steuermesszahl.
Das Ergebnis hiervon ist der Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert und weist als Ergebnis die Steuerlast aus.
Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt zur Zeit 420 v. H.
Antrag auf Stundung
Sie haben von uns einen Steuerbescheid über kommunale Steuern (zum Beispiel die Grundsteuer, Gewerbesteuer) erhalten und wissen (wegen der Corona-Krise) im Moment nicht, wie Sie das Geld aufbringen sollen?
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung Ihrer Steuern bei uns zu stellen. Hier geht es zum Antrag auf Stundung .
Dem Stundungsantrag ist eine Begründung sowie gegebenenfalls Belege (zum Beispiel Auszüge aus dem Kassenbuch) beizufügen. Dieser elektronische Antrag ersetzt die ansonsten schriftlich zu stellenden Anträge.
Nach Eingang Ihres Antrags, werden wir diesen sorgfältig prüfen und uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Stundung kann die Fälligkeit der Forderung hinausschieben. Die Entscheidung, ob ein Zahlungsaufschub gewährt wird, liegt nach der Antragsprüfung bei der uns.