Gewerbean-/ -ab- oder -ummeldung

Ordnung und Soziales I
Rathaus 2
Schulstraße 15
65474 Bischofsheim

Öffnungszeiten:
Zu den folgenden Zeiten ist ein telefonischer Kontakt möglich:
Montag bis Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr
Montag und Dienstag zusätzlich von 13.30 - 15.00 Uhr
und am Donnerstag zusätzlich von 13.30 - 18.00 Uhr

Ihre Ansprechpartnerinnen

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies dem hiesigen Gewerbeamt gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird oder der Betrieb aufgegeben wird. Die nach der Gewerbeordnung vorgeschriebene Anzeige beim Gewerbeamt dient dem Zweck, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen.

Für die jeweiligen Anzeigen beim Gewerbeamt sind gesetzlich vorgeschriebene Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke können hier heruntergeladen werden. Diese sind vollständig und gut lesbar auszufüllen und zu unterschreiben.

Notwendige Unterlagen:
vollständig ausgefüllter und unterschriebener Vordruck, gültiger Personalausweis, bei ausländischen Staatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis

Gebühr:
Die An-, Ab- und Ummeldung kostet 28,00 EUR und die Empfangsbescheinigung 8,00 EUR.

Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz

Die allgemein bei allen Gewerbeanzeigepflichtigen durchgeführte Statistik dient der Gewinnung zuverlässiger, aktueller und bundesweit vergleichbarer Daten über die Gewerbean-, ab- und -ummeldungen. Sie ist unentbehrliche Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik.

Rechtsgrundlage der Statistik ist § 14 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 14 der Gewerbeordnung in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz-BStatG). Erhoben werden die Tatbestände zu § 14 Abs. 14 Satz 4 Nr. 1 bis 3 Gewerbeordnung. Nach § 14 Abs. 14 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 15 BStatG besteht für die nach § 14 Abs. 1 bis 3 Gewerbeordnung Anzeigepflichtigen Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung erfolgt mit der Gewerbeanzeige. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben nach § 15 Abs. 6 BStatG keine aufschiebende Wirkung.

Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.

Die Angaben zu den Feldnummern 1 bis 4, 10 und 12 bis 14 sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Die Angaben zu der Feld-Nummer 10 werden nach Abschluß der Prüfung der Angaben vernichtet. Die übrigen Angaben zu den Feld-Nummern werden zusammen mit den Angaben zu den Feld-Nummern 15, 18, 19 und 29 und dem Datum der Aufnahme zur Führung einer Adressdatei nach § 13 BStatG verwendet. Darüber hinaus dienen die vorgenannten Angaben der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABI. EG Nr. L 196 S. 1).

Unterrichtung nach § 12 Abs. 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG)

Nach § 14 abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist der selbstständige Betrieb eines stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gleiches gilt nach § 55c GewO für die selbstständige Ausübung bestimmter reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten.

Die Gewerbeanzeige dient der Überwachung der Gewerbeausübung. Die erhobenen Daten werden von der für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt.

Daten aus der Gewerbeanzeige werden nach § 14 GewO regelmäßig übermittelt: An das Statistische Landesamt, an das Finanzamt, an die Industrie- und Handelskammer, an die Handwerksakmmer, an den Kreisausschuss, an die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde, an die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde, an das Eichamt, an das Arbietsamt, an die DeutscheGesetzliche Unfallversicherung -Landesverband Mitte-, an die Behörden der Zollverwaltung und an das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- und Zweigniederlassung beziehungsweise weiterer in § 14 Abs. 9 Nr. 8 GewO genannter Maßnahmen handelt. Die zu übermittelten Daten ergeben sich aus den einzelnen Durchschriften des Vordrucks.

Bei der Anmeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes (vergleiche Ziffer 7) ist zur Prüfung der Zuverlässigkeit eine Führungszeugnis für Behörden (§ 31 des Bundeszentralregistergesetzes) sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GewO) erforderlich. In diesem Fall wird hierauf bei der Abgab der Anmeldung gesondert hingewiesen.

Nach § 14 Abs. 6 Satz 2 GewO dürfen aus der Gewerbeanzeige Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden allgemein zugänglich gemacht werden. Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist nach § 14 Abs. 8 zulässig, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und keine Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

Nach § 14 Abs. 7 GewO dürfen weitere Daten aus der Gewerbeanzeige öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbe-werb teilnehmen, u.a. übermittelt werden, wenn

  • die Kenntnis der Daten zur Abwehr eines gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erhebliche Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
  • der Empfänger die Daten beim Gewerbeteibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von eines solchen Datenerhebung nach der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

Hinweise

  1. Die Anzeige gilt gleichzeitig als Anzeige nach § 138 Abs. 1 der Abgabeordnung bei dem für den angemeldeten Betrieb zuständigen Finanzamt; die übrigen steuerrechtlichen Vorschriften bleiben jedoch unberührt. Unberührt bleiben auch die sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten, zum Beispiel nach dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht oder dem Außenwirtschafts- und Ausländerrecht.
    Die Bescheinigung berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in bestimmten Fällen (vergleiche § 148 GewO) auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden (§ 15 Abs. 2 GewO, § 16 HwO).
  2. Ein Wechsel des Betriebsinhabers (z.B. durch Kauf, Pacht, Erbfolge, Änderung der Rechtsform) einschließlich des Ein- und Austritts geschäftsführender Gesellschafter bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR), ein Wechsel der Betriebstätigkeit (z.B. Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel), eine Ausdehnung der Tätigkeit auf Waren oder Leistungen, die bei Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (z.B. Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel), eine Verlegung des Betriebes oder die Aufgabe des Betriebes ist erneut nach § 14 GewO anzuzeigen.
  3. Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle, eine Gaststätte oder eine sonstige jedermann zugängliche Betriebsstätte, eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben oder Automaten außerhalb ihrer Betriebsräume aufstellen, haben ihren Namen und/oder ihre Firma an der Außenseite oder am Eingang des Betriebes anzubringen, bei einem stehenden Gewerbe haben sie an Automaten außerdem ihre Anschrift anzubringen. Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen nach § 15 b Abs. 1 GewO im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden.
  4. Bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen gilt die Gewerbeanmeldung bis zur Registereintragung nur als Gewerbeanzeige für die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen Gründer; für die juristische Person gilt die Gewerbeanmeldung erst dann, wenn der auf der Vorderseite angegebenen Behörde ein Auszug über die Registereintragung vorgelegt wird, deren Inhalt mit den Angaben in der Gewerbeanzeige übereinstimmt.
  5. Ausländer, mit Ausnahme der EU/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
    Schweizer Staatsbürger haben ihr Freizügigkeitsrecht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz (BGBl. II S. 810) durch Vorlage eines deklaratorischen Aufenthaltstitels nachzuweisen, soweit sie sich in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen oder zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen berechtigt sind.